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Ratgeber

Krankenversicherung Schweiz: Grenzgänger und Umzug

Krankenversicherung in der Schweiz für Ärzte: das Optionsrecht für Grenzgänger aus Deutschland und Österreich, die Frist von drei Monaten, Familie und Unfall.

14. Oktober 2026

Ärztinnen und Ärzte, die an einem Schweizer Spital oder in einer Praxis anfangen, müssen ihre Krankenversicherung früh regeln, ob sie in die Schweiz ziehen oder in Deutschland oder Österreich wohnen bleiben. In beiden Fällen läuft eine Frist von drei Monaten, nur beginnt sie an einem anderen Tag. Ob Pendeln oder Umzug für Sie in Frage kommt, behandelt der Artikel Grenzgänger oder Umzug in die Schweiz; dass die Prämie nicht vom Lohn abgezogen wird, steht in Brutto netto Schweiz. Um Ihre eigene Versicherung geht es hier, nicht um die Zulassung zur Abrechnung über die Krankenversicherung, von der der Artikel zur MEBEKO-Anerkennung handelt.

Versichert wird, wo Sie arbeiten

Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt nach dem Freizügigkeitsabkommen und dem EFTA-Übereinkommen das Erwerbsortsprinzip: Wer in der Schweiz arbeitet, muss sich grundsätzlich in der Schweiz versichern, zusammen mit den nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (BAG).

Mit der Grenzgängerbewilligung G sind Sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig und haben drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten (BAG). Treten Sie innert dieser Frist bei, beginnt die Versicherung rückwirkend mit dem Beginn der Versicherungspflicht, sonst erst mit dem Beitritt (KVV, Art. 7 Abs. 8).

Das Optionsrecht für Grenzgänger aus Deutschland und Österreich

Wer als Grenzgängerin oder Grenzgänger in Deutschland oder Österreich wohnt, kann sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen und im Wohnland versichert sein. Dafür reichen Sie innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit ein Gesuch um Befreiung bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons ein (BAG). Befreit werden Sie nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie im Wohnstaat, bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (KVV, Art. 2 Abs. 6).

Die Wahl muss ausdrücklich getroffen werden. Einfach im Wohnland versichert zu bleiben, ohne ein Gesuch zu stellen, ist nach einem Urteil des Bundesgerichts vom März 2015 keine gültige Ausübung des Optionsrechts (BAG).

Die Wahl ist zudem unwiderruflich und gilt, solange Ihre Tätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ununterbrochen andauert. Ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Kantons öffnet sie nicht wieder, ebenso wenig eine Änderung der Prämien oder der wirtschaftlichen Verhältnisse. Für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte heisst das: Ein Spitalwechsel ohne Unterbruch ändert nichts. Ein neues Optionsrecht entsteht erst nach einem schriftlich belegten Unterbruch, in dem Sie im Wohnstaat versicherungspflichtig waren, etwa wegen Arbeitslosigkeit (Gemeinsame Einrichtung KVG).

Welche Stelle im Arbeitskanton zuständig ist, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton; in mehreren Kantonen ist es die Gemeinsame Einrichtung KVG (kvg.org). Die vollständige Liste veröffentlicht das BAG. Die Gemeinsame Einrichtung verlangt das unterschriebene Meldeformular, einen aktuellen Nachweis der Versicherungsdeckung im Wohnstaat und in der Schweiz sowie die G-Bewilligung mit Vorder- und Rückseite (Merkblatt). Sind Sie privat versichert, bestätigt Ihr Versicherer auf dem Meldeformular die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Krankenversicherung im Wohnstaat; prüfen Sie, ob er Behandlungen in der Schweiz nach Schweizer Tarifen übernimmt, sonst drohen erhebliche Mehrkosten (Meldeformular).

Was die Wahl im Alltag bedeutet

Eine Empfehlung geben wir nicht, denn sie hängt an Familie, Wohnort und Gesundheit, aber die Folgen lassen sich beschreiben.

Versicherung in der Schweiz. Sie schliessen die Grundversicherung bei einem Schweizer Versicherer ab, für jede Person einzeln; versicherungspflichtige Angehörige im Wohnstaat sind beim selben Versicherer zu versichern wie Sie (KVG, Art. 4a). Für Versicherte mit Wohnsitz in der EU gilt eine eigene Prämie je Wohnsitzstaat, und nur rund ein Drittel der Schweizer Versicherer bietet diese Versicherung an, einige nur für einzelne Staaten (BAG); eine Übersicht bietet priminfo.admin.ch. Im Wohnland reichen Sie die Bescheinigung S1 Ihres Versicherers bei der dortigen Krankenkasse ein und werden dann behandelt, als wären Sie dort versichert (BAG).

Versicherung in Deutschland. Endet Ihre Versicherungspflicht in Deutschland, setzt sich die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort (SGB V, § 188). Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag allein (SGB V, § 250) und sind in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (SGB XI, § 20). Ein Schweizer Arbeitgeber zahlt keinen Arbeitgeberbeitrag an Ihre Krankenversicherung, wie eine gesetzliche Krankenkasse in ihrem Merkblatt für Grenzgänger festhält; die beitragsfreie Familienversicherung bleibt nach ihren Angaben bestehen (Infoblatt 109). Welcher Beitrag für Sie gilt und ob Ihre Angehörigen familienversichert bleiben, sagt Ihnen Ihre Krankenkasse.

Versicherung in Österreich. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nennt zwei Wege, sich in Österreich zu versichern (ÖGK). Die Selbstversicherung bei der ÖGK wird als gleichwertig anerkannt; bei einer privaten österreichischen Versicherung ist die Gleichwertigkeit erst zu prüfen. Sind Sie einmal privat versichert, können Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger nicht mehr in die Selbstversicherung wechseln; endet die private Versicherung oder ist sie nicht gleichwertig, werden Sie wieder einer Schweizer Krankenkasse zugewiesen. Die Selbstversicherung umfasst keine Geldleistungen wie Krankengeld, und je nach Vorversicherung gilt eine Wartezeit von sechs Monaten (ÖGK, Selbstversicherung).

Familie: wer wo versichert ist

Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und volljährige unterhaltsberechtigte Kinder (Gemeinsame Einrichtung KVG). Wohnen sie im selben Staat wie Sie und sind nicht erwerbstätig, schliesst Ihre Befreiung sie ein. Arbeitet Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner oder der andere Elternteil im Wohnstaat, sind diese Person und die Kinder dort zu versichern; eine Schweizer Krankenversicherung für die Kinder ist dann nicht möglich (Merkblatt).

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gibt es ein getrenntes Optionsrecht: Wählen Sie die Schweiz, können sich Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen in Deutschland versichern, allerdings nur gemeinsam. Haben Sie Deutschland gewählt, sind auch die Angehörigen dort zu versichern (SVA Zürich, Merkblatt).

Kommt später jemand dazu, durch Heirat, Geburt oder Adoption, und sind Sie bisher in der Schweiz versichert, können Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Deutschland oder Österreich innert drei Monaten nach dem Ereignis noch die Befreiung beantragen. Sie gilt dann rückwirkend ab diesem Ereignis. Wer bereits befreit ist, kann neue Angehörige nicht in der Schweiz versichern (SVA Zürich, Merkblatt).

Umzug in die Schweiz: drei Monate ab Anmeldung

Wer den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme versichern; für Neugeborene gilt dieselbe Frist ab Geburt (KVG, Art. 3). Mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung L nach dem Freizügigkeitsabkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, läuft die Frist ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, und bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit dieser Anmeldung (KVV, Art. 1 und 7).

Rückwirkend gilt in beide Richtungen: Die Krankenversicherung vergütet Kosten bis zum Versicherungsbeginn zurück, und Sie bezahlen die Prämien ebenso rückwirkend. Jedes Familienmitglied wird einzeln versichert, und in der Grundversicherung müssen die Versicherer alle ohne Vorbehalte oder Wartefristen aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand (BAG). Den Versicherer wählen Sie frei (KVG, Art. 4); die Prämien vergleicht der Rechner auf priminfo.admin.ch.

Die bisherige Versicherung aus Deutschland oder Österreich weiterzuführen, ist nur ausnahmsweise auf Gesuch möglich: wenn die Schweizer Versicherung Ihren bisherigen Schutz klar verschlechtern würde und Sie sich wegen Alter oder Gesundheit nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (KVV, Art. 2 Abs. 8).

Bleibt die Familie vorerst in Deutschland oder Österreich, sind nicht erwerbstätige Angehörige grundsätzlich ebenfalls in der Schweiz zu versichern (BAG). Für diese beiden Staaten weist eine Übersicht des BAG ein Wahlrecht aus (BAG-Übersicht); Verfahren und Frist erfragen Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons.

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können eine Prämienverbilligung erhalten, auch mit Wohnsitz in der EU, und zwar vom Wohnkanton oder, beim Grenzgang, vom Kanton des Arbeitsortes (BAG); die kantonalen Stellen finden Sie über priminfo.admin.ch.

Wenn die Frist verstreicht

Wer nicht rechtzeitig versichert ist, wird von der zuständigen Behörde einem Versicherer zugewiesen (KVG, Art. 6 und 6a), den Sie dann nicht selbst wählen (BAG). Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ergänzt die SVA Zürich, dass auch die Franchise nicht frei wählbar ist und die Prämie wie bei einem eigenen Vertrag geschuldet ist (SVA Zürich). Die Versicherung beginnt erst mit dem Beitritt, Behandlungen davor bezahlen Sie selbst, und bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag hinzu (BAG, KVG, Art. 5). Nach einem Umzug beträgt er je nach finanzieller Lage 30 bis 50 Prozent der Prämie, in einer Notlage weniger, und wird für die doppelte Dauer der Verspätung erhoben, höchstens fünf Jahre (KVV, Art. 8).

Unfallversicherung über den Arbeitgeber

Gegen Unfall sind Sie über Ihre Anstellung versichert, ob Sie pendeln oder zuziehen, denn obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (UVG, Art. 1a). Arbeiten Sie bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche, sind auch Unfälle in der Freizeit versichert (UVV, Art. 13). Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle wird Ihnen vom Lohn abgezogen, sofern Ihr Vertrag nichts Günstigeres vorsieht (UVG, Art. 91).

Sind Sie in der Schweiz krankenversichert und nach dem UVG voll gegen Unfall gedeckt, können Sie die Unfalldeckung Ihrer Krankenkasse auf Antrag ruhen lassen, und die Prämie sinkt entsprechend. Hört die Deckung nach UVG auf, etwa bei einer längeren Lücke zwischen zwei Stellen, sind Unfälle wieder über die Krankenkasse gedeckt (KVG, Art. 8).

Drei Monate, drei Startpunkte

Beim Grenzgang beginnt die Frist mit der Erwerbstätigkeit, beim Umzug mit der Anmeldung, bei neuen Angehörigen mit Heirat, Geburt oder Adoption. Im Gespräch über eine konkrete Stelle gehen wir diese Termine vor Ihrem Stellenantritt mit Ihnen durch. Verbindlich Auskunft geben die zuständige Stelle Ihres Arbeits- oder Wohnkantons und Ihre Krankenkasse.

Quellen

Alle Quellen wurden am 12. Oktober 2026 abgerufen.